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   OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19   

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https://dejure.org/2020,32445
OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19 (https://dejure.org/2020,32445)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.10.2020 - 6 U 1715/19 (https://dejure.org/2020,32445)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - 6 U 1715/19 (https://dejure.org/2020,32445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 287 ZPO, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007
    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Schadenersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Vorteilsausgleichsanspruch des Schädigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    Sie enthielten damit eine nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung, so dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren und den betroffenen Fahrzeugen die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung anhaftete (BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133 Rn. 6 ff.; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 21; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237 Rn. 25 ff. - alle Entscheidungen zitiert nach juris).

    Ein solches Verhalten steht einer bewussten arglistigen Täuschung derjenigen, die ein solches Fahrzeug erwerben, gleich (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 25).

    In Ermangelung substantiierten Sachvortrags gibt es insbesondere keinen Anlass für die Annahme, dass keinerlei Informationsaustausch zwischen der Beklagten und der nach ihrer Darstellung für die Entwicklung des streitgegenständlichen Motors verantwortliche ...[B] AG im Hinblick auf die Software zur Motorsteuerung stattgefunden hätte, denn es handelte sich beim Einbau des betroffenen Motors in zahlreiche Modelle der Beklagten nicht nur für die ...[B] AG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, Rn. 39), sondern auch für die Beklagte um eine strategische Entscheidung mit weitreichender Bedeutung (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

    aa) Voraussetzung ist, dass die Leistung für die Zwecke des Erwerbers in dem Sinn nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 -, NJW 1998, 302 Rn. 28), dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver Sicht als Schaden angesehen wird, sondern auch die Verkehrsanschauung anhand der Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 54).

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 65 m. w. N.).

    bb) Bei Kraftfahrzeugen wird die Höhe des Nutzungsersatzes gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage einer in der Rechtsprechung entwickelten Formel berechnet, nach der der (Brutto-) Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt und mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 215/13 -, NJW 2014, 2435 Rn. 6, 11 f.; Beschluss vom 09.10.2014 - VIII ZR 196/14 -, Schaden-Praxis 2015, 277 Rn. 3; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 80).

    Die Beklagte befindet sich trotz Stellung des Klageabweisungsantrages nicht in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295 BGB, weil die Klägerin die Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges in der Klageschrift nicht zu Bedingungen angeboten hat, von denen sie sie tatsächlich hätte abhängig machen dürfen; es fehlt deshalb an einem zur Begründung von Annahmeverzug geeigneten Angebot (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 85; Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 -, NJW 2005, 2848 Rn. 30).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    d) Der Klägerin ist durch die Verletzungshandlung auch ein Schaden entstanden, denn sie ist aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen; schon eine ungewollte Verpflichtung kann einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 -, NJW 1998, 302 Rn. 24; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19).

    aa) Voraussetzung ist, dass die Leistung für die Zwecke des Erwerbers in dem Sinn nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 -, NJW 1998, 302 Rn. 28), dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver Sicht als Schaden angesehen wird, sondern auch die Verkehrsanschauung anhand der Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 54).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    d) Der Klägerin ist durch die Verletzungshandlung auch ein Schaden entstanden, denn sie ist aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen; schon eine ungewollte Verpflichtung kann einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 -, NJW 1998, 302 Rn. 24; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19).

    Der Geschädigte ist wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25).

  • OLG Koblenz, 20.11.2019 - 10 U 731/19

    Argument der "exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen" im

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    Die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten erhellt auch aus seinen Folgen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2019 - 10 U 731/19 -, MDR 2020, 603 Rn. 71).

    Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Käufer das Software-Update nicht aus Gründen der Schadensbeseitigung haben durchführen lassen, sondern weil die Fahrzeuge von der vom KBA angeordneten Rückrufaktion betroffen waren und anderenfalls eine Betriebsuntersagung gedroht hätte (OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2019 - 10 U 731/19 -, MDR 2020, 603 Rn. 94).

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    g) Die Forderung der Klägerin ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 ZPO für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Verzinsungspflicht beginnt in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Klagezustellung, die am 24.01.2019 stattfand, mithin am 25.01.2019 (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 -, NJW-RR 1990, 518 Rn. 25).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 13 U 13/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    Wird ein Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Zinsen der Höhe nach 10 % des fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung und Zinsen überschreiten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, Rn. 146; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 92 Rn. 11).
  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 196/14

    Gebrauchtwagenkauf: Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    bb) Bei Kraftfahrzeugen wird die Höhe des Nutzungsersatzes gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage einer in der Rechtsprechung entwickelten Formel berechnet, nach der der (Brutto-) Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt und mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 215/13 -, NJW 2014, 2435 Rn. 6, 11 f.; Beschluss vom 09.10.2014 - VIII ZR 196/14 -, Schaden-Praxis 2015, 277 Rn. 3; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 80).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    bb) Bei Kraftfahrzeugen wird die Höhe des Nutzungsersatzes gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage einer in der Rechtsprechung entwickelten Formel berechnet, nach der der (Brutto-) Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt und mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 215/13 -, NJW 2014, 2435 Rn. 6, 11 f.; Beschluss vom 09.10.2014 - VIII ZR 196/14 -, Schaden-Praxis 2015, 277 Rn. 3; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 80).
  • OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19

    Deliktshaftung der Vorstandsmitglieder eines Automobilkonzerns gegenüber dem

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    Die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beträgt nach einer vom Senat unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße (2,0 l Hubraum) gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung 250.000 km (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, Rn. 78), wovon auch das Landgericht ausgeht.
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1715/19
    Die Beklagte befindet sich trotz Stellung des Klageabweisungsantrages nicht in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295 BGB, weil die Klägerin die Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges in der Klageschrift nicht zu Bedingungen angeboten hat, von denen sie sie tatsächlich hätte abhängig machen dürfen; es fehlt deshalb an einem zur Begründung von Annahmeverzug geeigneten Angebot (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 85; Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 -, NJW 2005, 2848 Rn. 30).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 45 U 22/19

    Abgasskandal: Auch Audi muss Schadensersatz an Kunden zahlen

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

  • OLG Hamm, 21.12.2020 - 8 U 22/20

    Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit

    Der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des darin verbauten Motors wäre es demgegenüber möglich und zumutbar, nähere Angaben insbesondere zum Wissensstand ihrer damaligen Vorstandsmitglieder und Entscheidungsträger zu machen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019, 3 U 42/19, BeckRS 2019, 51205 Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020, 45 U 22/19, juris Rn. 115; OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn.10).

    (a) Maßgeblich für die Annahme einer sekundären Darlegungslast ist in erster Linie der auch von der Klägerin herausgestellte Umstand, dass die Beklagte den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor selbst hergestellt hat (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn. 9 f.).

    Es bleibt nämlich nach wie vor die Frage unbeantwortet, dass und warum niemand im Unternehmen der Beklagten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt haben soll, obwohl ihr dies als Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors möglich gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn. 11).

  • OLG Hamm, 12.10.2020 - 8 U 22/20

    Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit

    Der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des darin verbauten Motors wäre es demgegenüber möglich und zumutbar, nähere Angaben insbesondere zum Wissensstand ihrer damaligen Vorstandsmitglieder und Entscheidungsträger zu machen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019, 3 U 42/19, BeckRS 2019, 51205 Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020, 45 U 22/19, juris Rn. 115; OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn.10).

    (a) Maßgeblich für die Annahme einer sekundären Darlegungslast ist in erster Linie der auch von der Klägerin herausgestellte Umstand, dass die Beklagte den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor selbst hergestellt hat (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn. 9 f.).

    Es bleibt nämlich nach wie vor die Frage unbeantwortet, dass und warum niemand im Unternehmen der Beklagten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt haben soll, obwohl ihr dies als Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors möglich gewesen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn. 11).

  • OLG München, 26.01.2021 - 5 U 2386/20

    Repräsentatenhaftung der Audi AG für den von der VW AG entwickelten, in

    Ganz unabhängig davon, welche Schwierigkeiten im Rahmen etwaiger Ermittlungen aufgetreten sein mögen, wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, mitzuteilen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis sie insoweit angestellt hat und über welche Erkenntnisse sie insoweit verfüge (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 40; OLG Koblenz, Urteil v. 8.10.2020, 6 U 1715/19, Rn. 11, zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 14.08.2020, 45 U 22/19, Rn. 115, zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 8 U 50/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA

    Der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die den von ihr oder ihrer Muttergesellschaft F AG entwickelten und hergestellten Motor verbaut hat, ist es demgegenüber möglich und zumutbar, nähere Angaben insbesondere zum Wissensstand ihrer damaligen Vorstandsmitglieder und Entscheidungsträger zu machen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019, 3 U 42/19, BeckRS 2019, 51205 Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020, 45 U 22/19, juris, Rn. 115; OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris, Rn.10).

    Es bleibt nach wie vor die Frage unbeantwortet, dass und warum niemand im Unternehmen der Beklagten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt haben soll, obwohl der Beklagten dies als Herstellerin des Fahrzeugs und auch der Motoren EA 189 möglich gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1715/19, juris Rn. 11).

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